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Interessantes
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Je nach Privatkasse und Ihrem persönlichen Vertragsverhältnis
mit dieser, kann ich für eine 100% Kostenübernahme
nicht garantieren.
Im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Behandlung
ist der Heilpraktiker berechtigt, alle zur Verfügung
stehenden diagnostischen und therapeutischen Methoden anzuwenden,
sofern keine einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen
vorhanden sind.
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Landessozialgericht Niedersachsen, Celle,
Urteil AZ: L 4Kr 11/1995 v. 30.8.1995
Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung darf
sich die Krankenkasse nur nach der Qualität und der
Wirksamkeit der Leistung richten. Für die Qualitätsprüfung
sind nicht die schulmedizinischen Kriterien heranzuziehen,
sondern „therapieimmanente“ Kriterien.
Der Ablehnung liegt häufig eine abschlägige Bewertung
des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zugrunde, der
aber in der Regel nicht über die fachliche Qualifikation
verfügt, um die Verfahren jeweils beurteilen zu können.
Das Landessozialgericht Niedersachsen verweist in diesem
Zusammenhang als Maßstab für Bewertungen in der
Zukunft auf die Richtlinien der Hufelandgesellschaft für
Gesamtmedizin.
Im einzelnen hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden:
- Krankenkassen sind in ihrer Leistungspflicht nicht
auf die Methoden der Schulmedizin begrenzt.
- Sie müssen auch für Methoden der Besonderen
Therapierichtungen zahlen.
- Jeder Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht im Bezug
auf die ärztliche Behandlung (Persönlichkeitsrecht).
- Dem Versicherten müssen alle ärztlichen Behandlungsmethoden
offenstehen, wenn diese den gesetzlichen Leistungsanforderungen
(Qualität und Wirtschaftlichkeit) entsprechen.
- Der Versicherte hat einen Anspruch auf Leistungen der
Besonderen Therapierichtungen, sofern sie gewissen Standards
genügen.
- Zu den Besonderen Therapierichtungen zählen nicht
nur die Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophische
Medizin, sondern alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
die nicht zur Schulmedizin gehören.
Zur Qualitätssicherung:
- Sie darf sich nicht am Denkansatz der Schulmedizin
ausrichten, sondern muß therapieimmanent sein, sich
also am Denkansatz der jeweiligen Therapierichtung orientieren.
- Statistische Untersuchungen sind häufig zur Bewertung
Besonderer Therapierichtungen nicht geeignet, weil sie
nicht ganzheitlichen Gestaltungsprinzipien genügen.
- Zur Sicherstellung des Qualitätsstandards reicht
es, wenn die jeweils gewünschte Behandlungsmethode
plausibel ist.
Hierzu verweist das Gericht auf das Leistungsverzeichnis
der Hufeland Gesellschaft für Gesamtmedizin, wonach
ein Verfahren:
- erklärbar und praktisch bewährt sein muß,
- lehr- und lernbar sein muß,
- dem Verfahren ein plausibles Konzept zugrunde liegen
muß.
Weiterhin stellt das Landessozialgericht fest:
- Es kann nicht angehen, daß Besondere Therapierichtungen
nur bei Krankheiten unbekannter Ursache finanziert werden,
denn das Gesetz unterscheidet grundsätzlich nicht
nach der Art der Krankheit.
- Es kann nicht angehen, daß die Schulmedizin zunächst
ausgeschöpft sein muß, denn das beschränkt
die Therapiefreiheit des Arztes. (Wenn eine Besondere
Therapierichtung erfolgversprechend erscheint, wäre
es nicht lege artis und unwirtschaftlich, zunächst
alle Möglichkeiten der Schulmedizin auszuschöpfen.)
- Eine Leistung der Krankenkassen vom Erfolg der Behandlung
abhängig zu machen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
Auch die schulmedizinische Behandlung wird völlig
unabhängig vom Erfolg der Behandlung im Einzelfall
bezahlt.
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Leistungsanspruch des Versicherten hat Vorrang
In Richtung Krankenkassenrecht stellt das Gericht fest.
- Das Leistungsrecht, also der Leistungsanspruch des
Versicherten, hat Vorrang vor dem Leistungserstattungsrecht
der Kassen (regelt das Verhältnis zwischen Kasse
und Arzt). Kann kein Vertragsarzt die gewünschte
Behandlung erbringen, kann ein Nichtvertragsarzt die Versorgungslücke
ausfüllen und muß bezahlt werden.
- Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über neue Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien)
dürfen das Recht des Versicherten nicht einschränken.
Denn ein Bundesausschuß kann nicht das Recht der
Patienten auf umfassenden Krankenversicherungsschutz verkürzen,
indem er bestimmte Behandlungsformen nicht anerkennt.
Ansonsten würde ein Ausschuß über den
Stand der medizinischen Versorgung entscheiden.
AG München AZ 31 S 11032/91 vom 23.12.92
Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer
Heilbehandlung komme es nur darauf an, ob die Behandlung
bei dem vorliegenden Krankheitsbild von dem Heilpraktiker
für angezeigt gehalten wird, es kann nicht von dem
Ergebnis eines Sachverständigen abhängig gemacht
werden
LG München 1 AZ 15 S 16342/97
I.: Es entspricht dem Selbstverständnis der Heilpraktiker,
therapeutische Maßnahmen anzuwenden, die von der Schulmedizin
nicht anerkannt sind
II.: (Bei der Eigenblut Ozontherapie handelt es sich um
eine typische Heilpraktiker Behandlungsmethode)
III.: Wenn eine private Krankenversicherung typische Heilpraktikertherapie
nicht erstatten will, muß sie ihre Versicherungsverträge
entsprechend abändern
LG München 1 AZ 23 O 8469/99
Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen
von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses
für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden
der Bundesrepublik herausgegebenen Fassung (GebüH)
bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes
gilt auch , wenn derartige Verrichtungen von Ärzten
durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis
der GOÄ enthalten sind
s.a.
AG Duisburg AZ 45 C 223/93 vom 24.11.93
AG München AZ 113 C 20547/93
HWS-Distorsion - Fernsehbericht
Report- vom 22.11.99
Der Fernsehbericht zeigte 2 Fälle von schweren Schäden,
die durch Manipulationen an der Halswirbelsäule hervorgerufen
wurden. Unabhängig von der Tatsache, dass die entsprechenden
Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, nimmt der
Bund deutscher Chiropraktiker e.V. wie folgt Stellung:
Grundsätzlich gibt es in der gesamten Medizin keine
gefährlichen Behandlungen. Dies würde den ethischen
Grundsätzen widersprechen. In der Chiropraktik ist,
wie in anderen Bereichen der Medizin, das Nutzen-Risiko-Verhältnis
zu klären. Eine "Aspirin"-Tablette kann sehr
hilfreich sein, aber eben auch das Risiko einschließen,
Magenblutungen o.ä. zu fördern. Darum unterscheiden
wir als Experten risikoarme und risikobehaftete Methoden
bei den Behandlungen. Unsere hier in Deutschland vermittelten,
gelehrten und praktizierten USA-SOT-Chiromethoden sind ausnahmslos
als risikoarm einzustufen. Sie sind sanft zum Körper
des Patienten - sogenannte "Knacker-Griffe" gibt
es dabei nicht, diese sind bei Profis seit 50 Jahren passée.
Obwohl sich unsere Mitglieder zu sanften Methoden bekennen,
nicht nichts mit "Ruck-Knack"-Techniken alter
Schule zu tun haben, werden vor der Behandlung die Patienten
auf mögliche Komplikationen hingewiesen und in persönlichem
Gespräch aufgeklärt.
Was übrigens der Report Bericht verschwieg, sind die
tausendfachen, täglichen Erfolge der Chiropraktik -
weltweit. Aber das wäre ja eine gute Nachricht, und
somit keine Nachricht für ein Report-Magazin
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HWS-Distorsion - Heilung
ohne Stütze
Unfallopfer mit Schleudertrauma gesunden möglicherweise
schneller ohne die sogenannte “Schanzsche Krawatte”.
Das läßt eine Studie des Universitätskrankenhaus
Trondheim in Norwegen vermuten. Patienten, die ohne Halskrause
behandelt wurden, klagten der Studie zufolge deutlich seltener
über Schmerzen und Nackensteifheit als Probanden mit
Nackenstütze.
Auch waren Konzentration und Gedächtnis der von der
Stützung befreiten Patienten gegenüber der Vergleichsgruppe
auffallend besser. ...behandeln noch mit Nackenstütze,
aber möglichst nicht länger als 4 Tage... (Focus
Nr. 37/98)
Kommentar: Diese neuesten Untersuchungsergebnisse bestätigen
unsere seit Jahren vertretenen Thesen, dass eine Halskrause
nur für 2-3 Tage getragen werden sollte, weil sonst
die Nackenmuskulatur erschlafft und die Durchblutung gestört
wird. Was man den Ärzten in Trondheim noch dringend
empfehlen sollte: Die Statik der Halswirbelkörper sollte
chiropraktisch wieder rechtzeitig normalisiert werden.
In der Zeitschrift ORTHOpress für Patienten,
Ärzte und Therapeuten (2/98) wird mit einer
Zeichnung Stellung genommen zum Thema "Beckenschiefstand".
Es wird u.a. ausgeführt:“ Woran es auch liegt:
Bis zu einem Unterschied von drei Zentimetern lässt
sich ein Beinlängenunterschied leicht mit Einlagen
oder erhöhten Absätzen ausgleichen. Das verhindert
ansonsten früher oder später gewiss auftretende
Schmerzen in der Halswirbelsäule oder im Kopf, in den
Rücken-, Brust- oder Lendenwirbeln und es beugt Spätfolgen
wirksam vor.“
Kommentar: Das Foto des Artikels zeigt ein "scheinbar"
kurzes Bein auf der rechten Seite, weil das Becken dort
höher steht. Ein empfohlener Absatz oder eine Einlage
gleicht zwar das scheinbar kurze Bein aus, fixiert aber
die Beckenfehlstellung.
Mögliche Symptome werden kurzfristig beseitigt, aber
die Ursache nicht behoben, sondern diese wird stabilisiert.
Das aber kann nicht der Sinn einer Behandlung sein.
Der Beckenschiefstand muss beseitigt werden.
Der Chiropraktiker wird dies mit einer Methode erreichen,
die sehr sanft und völlig schmerzfrei ist.
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Osteoporose nicht nur
eine Alterskrankheit
Eine US-amerikanische Studie mit 460 durchschnittlich 15
Jahre alten Mädchen hat bedenkliche Zusammenhänge
zwischen dem häufigen Verzehr von Soft- und Cola-Drinks
und dem Auftreten von Osteoporose im Alter aufgedeckt. Die
Experten um Grace Whyshak (Harvard Medical School, Boston)
sind sich darüber einig, daß Osteoporose nicht
länger nur als Alterskrankheit angesehen werden darf.
Denn auch die sportlich aktiven Cola-Trinkerinnen der Studie
wiesen bereits 5mal häufiger Knochenbrüche auf
als diejenigen aktiven Mädchen, die keine Cola-Getränke
zu sich nehmen. Die Wissenschaftler vermuten, daß
der hohe Phosphat-Gehalt dieser Getränke den Calcium-Haushalt
im Knochen empfindlich stört.
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PCP - Zusätzliche
Empfehlungen
Wer an einer Rheumaform mit fortschreitenden Gelenkentzündungen
leidet, sollte zusätzlich:
- die Zufuhr an Arachidonsäure
senken, da dies zu einer geringeren Bildung von Entzündungsmediatoren,
den Eicosanoiden, führt. Dies sind Stoffe, die für
die entzündliche Reaktion an den Gelenken verantwortlich
sind. Da Arachidonsäure nur in tierischen Zellen
vorliegt, sind pflanzliche Lebensmittel zu bevorzugen.
Bei Milchprodukten fettarm auswählen.
- die Zufuhr von α-Linolensäure erhöhen,
da sie die körpereigene Bildung der Arachidonsäure
hemmt. Günstig sind z.B. Lein- und Walnußöl.
- mehr Eicosapentaensäure aufnehmen.
Auch diese Ω-3-Fettsäure hemmt nachweislich den Entzündungsprozeß.
Wöchentlich 2 Seefischmahlzeiten (Wildlachs, Makrele,
Hering, Heilbutt) reichen aus eine gute Versorgung mit
den antioxidativ wirkenden Vitaminen A,
E und C sowie den Spurenelementen
Selen und Zink anstreben: Auch
sie haben positive Effekte bei Rheumaerkrankungen. Selen
wird deshalb häufig als „Rheuma-Schutzfaktor„
bezeichnet. Der Bedarf an diesen Stoffen ist als Folge
des chronisch entzündlichen Prozesses gesteigert
und sollte über eine gezielte Lebensmittel-Auswahl
erfolgen.
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