Spagyrik = Pflanzenheilkunde in der Naturheilpraxis Scholz. Für Schönheit und Wohlbefinden
 Naturheilpraxis Wolfgang Scholz. Ihr Heilpraktiker für  Wohlbefinden und Schönheit
Deutsche Chiropraktiker
Naturheilpraxis Wolfgang Scholz in München
Tipps zur Synergie von Pflanzenheilkunde und Bewegung. Damit sich auch Ihr Wohlbefinden steigert
Schatzkammer der Pflanzenheilkunde in München
Spagyrik und Naturheilraxis im Pressespiegel
Naturheilpraxis mit Pflanzenheilkunde: so finden Sie uns
 


Interessantes

 
Pflanzenheilkunde von  der Naturheilpraxis Scholz. Für Schönheit und Wohlbefinden
 
Je nach Privatkasse und Ihrem persönlichen Vertragsverhältnis mit dieser, kann ich für eine 100% Kostenübernahme nicht garantieren.
Im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Behandlung ist der Heilpraktiker berechtigt, alle zur Verfügung stehenden diagnostischen und therapeutischen Methoden anzuwenden, sofern keine einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind.

Landessozialgericht Niedersachsen, Celle,
Urteil AZ: L 4Kr 11/1995 v. 30.8.1995
Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung darf sich die Krankenkasse nur nach der Qualität und der Wirksamkeit der Leistung richten. Für die Qualitätsprüfung sind nicht die schulmedizinischen Kriterien heranzuziehen, sondern „therapieimmanente“ Kriterien.
Der Ablehnung liegt häufig eine abschlägige Bewertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen zugrunde, der aber in der Regel nicht über die fachliche Qualifikation verfügt, um die Verfahren jeweils beurteilen zu können. Das Landessozialgericht Niedersachsen verweist in diesem Zusammenhang als Maßstab für Bewertungen in der Zukunft auf die Richtlinien der Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin.

Im einzelnen hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden:

  • Krankenkassen sind in ihrer Leistungspflicht nicht auf die Methoden der Schulmedizin begrenzt.
  • Sie müssen auch für Methoden der Besonderen Therapierichtungen zahlen.
  • Jeder Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht im Bezug auf die ärztliche Behandlung (Persönlichkeitsrecht).
  • Dem Versicherten müssen alle ärztlichen Behandlungsmethoden offenstehen, wenn diese den gesetzlichen Leistungsanforderungen (Qualität und Wirtschaftlichkeit) entsprechen.
  • Der Versicherte hat einen Anspruch auf Leistungen der Besonderen Therapierichtungen, sofern sie gewissen Standards genügen.
  • Zu den Besonderen Therapierichtungen zählen nicht nur die Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophische Medizin, sondern alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nicht zur Schulmedizin gehören.


Zur Qualitätssicherung:

  • Sie darf sich nicht am Denkansatz der Schulmedizin ausrichten, sondern muß therapieimmanent sein, sich also am Denkansatz der jeweiligen Therapierichtung orientieren.
  • Statistische Untersuchungen sind häufig zur Bewertung Besonderer Therapierichtungen nicht geeignet, weil sie nicht ganzheitlichen Gestaltungsprinzipien genügen.
  • Zur Sicherstellung des Qualitätsstandards reicht es, wenn die jeweils gewünschte Behandlungsmethode plausibel ist.

Hierzu verweist das Gericht auf das Leistungsverzeichnis der Hufeland Gesellschaft für Gesamtmedizin, wonach ein Verfahren:

  1. erklärbar und praktisch bewährt sein muß,
  2. lehr- und lernbar sein muß,
  3. dem Verfahren ein plausibles Konzept zugrunde liegen muß.

Weiterhin stellt das Landessozialgericht fest:

  • Es kann nicht angehen, daß Besondere Therapierichtungen nur bei Krankheiten unbekannter Ursache finanziert werden, denn das Gesetz unterscheidet grundsätzlich nicht nach der Art der Krankheit.
  • Es kann nicht angehen, daß die Schulmedizin zunächst ausgeschöpft sein muß, denn das beschränkt die Therapiefreiheit des Arztes. (Wenn eine Besondere Therapierichtung erfolgversprechend erscheint, wäre es nicht lege artis und unwirtschaftlich, zunächst alle Möglichkeiten der Schulmedizin auszuschöpfen.)
  • Eine Leistung der Krankenkassen vom Erfolg der Behandlung abhängig zu machen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Auch die schulmedizinische Behandlung wird völlig unabhängig vom Erfolg der Behandlung im Einzelfall bezahlt.

 

Leistungsanspruch des Versicherten hat Vorrang
In Richtung Krankenkassenrecht stellt das Gericht fest.

  • Das Leistungsrecht, also der Leistungsanspruch des Versicherten, hat Vorrang vor dem Leistungserstattungsrecht der Kassen (regelt das Verhältnis zwischen Kasse und Arzt). Kann kein Vertragsarzt die gewünschte Behandlung erbringen, kann ein Nichtvertragsarzt die Versorgungslücke ausfüllen und muß bezahlt werden.
  • Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über neue Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) dürfen das Recht des Versicherten nicht einschränken. Denn ein Bundesausschuß kann nicht das Recht der Patienten auf umfassenden Krankenversicherungsschutz verkürzen, indem er bestimmte Behandlungsformen nicht anerkennt. Ansonsten würde ein Ausschuß über den Stand der medizinischen Versorgung entscheiden.


AG München AZ 31 S 11032/91 vom 23.12.92
Für die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung komme es nur darauf an, ob die Behandlung bei dem vorliegenden Krankheitsbild von dem Heilpraktiker für angezeigt gehalten wird, es kann nicht von dem Ergebnis eines Sachverständigen abhängig gemacht werden


LG München 1 AZ 15 S 16342/97
I.: Es entspricht dem Selbstverständnis der Heilpraktiker, therapeutische Maßnahmen anzuwenden, die von der Schulmedizin nicht anerkannt sind
II.: (Bei der Eigenblut Ozontherapie handelt es sich um eine typische Heilpraktiker Behandlungsmethode)
III.: Wenn eine private Krankenversicherung typische Heilpraktikertherapie nicht erstatten will, muß sie ihre Versicherungsverträge entsprechend abändern


LG München 1 AZ 23 O 8469/99
Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik herausgegebenen Fassung (GebüH) bis zu den dort festgelegten Mindestsätzen; entsprechendes gilt auch , wenn derartige Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind

s.a.
AG Duisburg AZ 45 C 223/93 vom 24.11.93
AG München AZ 113 C 20547/93

HWS-Distorsion - Fernsehbericht Report- vom 22.11.99
Der Fernsehbericht zeigte 2 Fälle von schweren Schäden, die durch Manipulationen an der Halswirbelsäule hervorgerufen wurden. Unabhängig von der Tatsache, dass die entsprechenden Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, nimmt der Bund deutscher Chiropraktiker e.V. wie folgt Stellung:

Grundsätzlich gibt es in der gesamten Medizin keine gefährlichen Behandlungen. Dies würde den ethischen Grundsätzen widersprechen. In der Chiropraktik ist, wie in anderen Bereichen der Medizin, das Nutzen-Risiko-Verhältnis zu klären. Eine "Aspirin"-Tablette kann sehr hilfreich sein, aber eben auch das Risiko einschließen, Magenblutungen o.ä. zu fördern. Darum unterscheiden wir als Experten risikoarme und risikobehaftete Methoden bei den Behandlungen. Unsere hier in Deutschland vermittelten, gelehrten und praktizierten USA-SOT-Chiromethoden sind ausnahmslos als risikoarm einzustufen. Sie sind sanft zum Körper des Patienten - sogenannte "Knacker-Griffe" gibt es dabei nicht, diese sind bei Profis seit 50 Jahren passée.
Obwohl sich unsere Mitglieder zu sanften Methoden bekennen, nicht nichts mit "Ruck-Knack"-Techniken alter Schule zu tun haben, werden vor der Behandlung die Patienten auf mögliche Komplikationen hingewiesen und in persönlichem Gespräch aufgeklärt.
Was übrigens der Report Bericht verschwieg, sind die tausendfachen, täglichen Erfolge der Chiropraktik - weltweit. Aber das wäre ja eine gute Nachricht, und somit keine Nachricht für ein Report-Magazin

 

HWS-Distorsion - Heilung ohne Stütze
Unfallopfer mit Schleudertrauma gesunden möglicherweise schneller ohne die sogenannte “Schanzsche Krawatte”.
Das läßt eine Studie des Universitätskrankenhaus Trondheim in Norwegen vermuten. Patienten, die ohne Halskrause behandelt wurden, klagten der Studie zufolge deutlich seltener über Schmerzen und Nackensteifheit als Probanden mit Nackenstütze.
Auch waren Konzentration und Gedächtnis der von der Stützung befreiten Patienten gegenüber der Vergleichsgruppe auffallend besser. ...behandeln noch mit Nackenstütze, aber möglichst nicht länger als 4 Tage... (Focus Nr. 37/98)
Kommentar: Diese neuesten Untersuchungsergebnisse bestätigen unsere seit Jahren vertretenen Thesen, dass eine Halskrause nur für 2-3 Tage getragen werden sollte, weil sonst die Nackenmuskulatur erschlafft und die Durchblutung gestört wird. Was man den Ärzten in Trondheim noch dringend empfehlen sollte: Die Statik der Halswirbelkörper sollte chiropraktisch wieder rechtzeitig normalisiert werden.

In der Zeitschrift ORTHOpress für Patienten, Ärzte und Therapeuten (2/98) wird mit einer Zeichnung Stellung genommen zum Thema "Beckenschiefstand". Es wird u.a. ausgeführt:“ Woran es auch liegt: Bis zu einem Unterschied von drei Zentimetern lässt sich ein Beinlängenunterschied leicht mit Einlagen oder erhöhten Absätzen ausgleichen. Das verhindert ansonsten früher oder später gewiss auftretende Schmerzen in der Halswirbelsäule oder im Kopf, in den Rücken-, Brust- oder Lendenwirbeln und es beugt Spätfolgen wirksam vor.“
Kommentar: Das Foto des Artikels zeigt ein "scheinbar" kurzes Bein auf der rechten Seite, weil das Becken dort höher steht. Ein empfohlener Absatz oder eine Einlage gleicht zwar das scheinbar kurze Bein aus, fixiert aber die Beckenfehlstellung.
Mögliche Symptome werden kurzfristig beseitigt, aber die Ursache nicht behoben, sondern diese wird stabilisiert. Das aber kann nicht der Sinn einer Behandlung sein.
Der Beckenschiefstand muss beseitigt werden. Der Chiropraktiker wird dies mit einer Methode erreichen, die sehr sanft und völlig schmerzfrei ist.

 

Osteoporose nicht nur eine Alterskrankheit
Eine US-amerikanische Studie mit 460 durchschnittlich 15 Jahre alten Mädchen hat bedenkliche Zusammenhänge zwischen dem häufigen Verzehr von Soft- und Cola-Drinks und dem Auftreten von Osteoporose im Alter aufgedeckt. Die Experten um Grace Whyshak (Harvard Medical School, Boston) sind sich darüber einig, daß Osteoporose nicht länger nur als Alterskrankheit angesehen werden darf. Denn auch die sportlich aktiven Cola-Trinkerinnen der Studie wiesen bereits 5mal häufiger Knochenbrüche auf als diejenigen aktiven Mädchen, die keine Cola-Getränke zu sich nehmen. Die Wissenschaftler vermuten, daß der hohe Phosphat-Gehalt dieser Getränke den Calcium-Haushalt im Knochen empfindlich stört.

 

PCP - Zusätzliche Empfehlungen
Wer an einer Rheumaform mit fortschreitenden Gelenkentzündungen leidet, sollte zusätzlich:

  1. die Zufuhr an Arachidonsäure senken, da dies zu einer geringeren Bildung von Entzündungsmediatoren, den Eicosanoiden, führt. Dies sind Stoffe, die für die entzündliche Reaktion an den Gelenken verantwortlich sind. Da Arachidonsäure nur in tierischen Zellen vorliegt, sind pflanzliche Lebensmittel zu bevorzugen. Bei Milchprodukten fettarm auswählen.
  2. die Zufuhr von α-Linolensäure erhöhen, da sie die körpereigene Bildung der Arachidonsäure hemmt. Günstig sind z.B. Lein- und Walnußöl.
  3. mehr Eicosapentaensäure aufnehmen. Auch diese Ω-3-Fettsäure hemmt nachweislich den Entzündungsprozeß. Wöchentlich 2 Seefischmahlzeiten (Wildlachs, Makrele, Hering, Heilbutt) reichen aus eine gute Versorgung mit den antioxidativ wirkenden Vitaminen A, E und C sowie den Spurenelementen Selen und Zink anstreben: Auch sie haben positive Effekte bei Rheumaerkrankungen. Selen wird deshalb häufig als „Rheuma-Schutzfaktor„ bezeichnet. Der Bedarf an diesen Stoffen ist als Folge des chronisch entzündlichen Prozesses gesteigert und sollte über eine gezielte Lebensmittel-Auswahl erfolgen.
 
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